S A T Z U N G der

Freien Wählergemeinschaft Weida e. V.                                    


Präambel

Die Freie Wählergemeinschaft Weida ist ein Zusammenschluss freier, parteipolitisch unabhängiger Bürgerinnen und Bürger. Sie bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und damit zur Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Konfession oder Parteizugehörigkeit. Die Freie Wählergemeinschaft Weida steht auf dem Boden der Verfassung des Freistaates Thüringen und erfüllt den Verfassungsauftrag zur politischen Willensbildung auf lokaler Ebene.


§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Freie Wählergemeinschaft Weida e.V." mit der Abkürzung „FWG Weida e.V.“.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera einzutragen.

3. Der Sitz des Vereins ist in 07570 Weida.


§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins richtet sich auf die Erfüllung folgender Aufgaben:

· Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen und / oder Listenverbindungen an den Wahlen auf kommunaler Ebene,

· Aktivierung des Bürgersinns und der Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger zum Wohl des Gemeinwesens,

· Förderung einer parteipolitisch ungebundenen, ausschließlich sachbezogenen und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger kommunalpolitischen Bildung, Information und Willensbildung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden oder sonst wie unverhältnismäßig hohe Zuwendungen erhalten.


§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sowie die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung des Vereins anerkennt.

2. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der erweiterte Vorstand bis zum, auf das Datum der Antragstellung folgenden Mitgliederversammlung, mindestens, aber eine Kalenderwoche vorher, berät und dieser einen Vorschlag unterbreitet. Der Aufnahmeantrag hat einen Lebenslauf sowie eine kurze schriftliche Abhandlung zur kommunal-politischen Situation und eigenen Beitrittsgründen zu enthalten, welche dem erweiterten Vorstand eine kurze Wesensprüfung des künftigen Mitgliedes ermöglicht. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedsaufnahme. Die Festsetzung einer Probezeit vor der Aufnahme ist möglich.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Belange des Vereins zu fördern und alle Schäden von ihm abzuhalten,

b) die Ihnen übertragenen Ehrenämter gewissenhaft wahrzunehmen und zu verwalten,

c) die Beiträge rechtzeitig, spätestens bis zum 31.03. des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.

d) den Veranstaltungen jeglicher Art regelmäßig beizuwohnen und aktiv am Vereinsleben teilnehmen,

   soweit begründete berufliche und private Belange nicht beeinträchtigt werden.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Sie ist jederzeit zulässig und sofort wirksam.

b) durch Streichung der Mitgliedschaft. Diese erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder einer beschlossenen Umlage trotz Mahnung im Rückstand ist, unbeschadet der Möglichkeit, fällig gewordene Beiträge oder Umlagen einzufordern. Dies gilt auch für den Fall, wenn ein Mitglied unbekannt verzogen ist und eine Zustellung der Mahnung nicht erfolgen kann.

c) durch Ausschluss, der auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt und wirksam wird, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt. Eine solche Verletzung der Interessen des Vereins liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied innerhalb oder außerhalb des Vereins ein gegen die Ziele oder das Ansehen des Vereins gerichtetes Verhalten bzw. Handeln erkennen lässt. Wer einen durch die Mitgliederversammlung oder dem Vorstand entschiedenen Beschluss öffentlich in Frage stellt und damit den Verein öffentlich unglaubwürdig macht, (dies gilt auch für die nichtöffentlichen Gremien der Mandatsträger) kann ausgeschlossen werden. Wird gegen ein Mitglied eine dahin gehende Beschuldigung erhoben, oder ein entsprechender Tatbestand bekannt, muss der Vorstand, wenn er den Vorwurf für erheblich hält, den Betroffenen schriftlich davon in Kenntnis setzen und kann sein Missfallen darüber zum Ausdruck bringen. Das Mitglied wird damit aufgefordert, sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Frist beginnt mit Aufgabe des Schreibens zur Post durch den Vorstand. Nach Ablauf der Frist entscheidet möglichst zeitnah die Mitgliederversammlung.

d) durch den Tod des Mitgliedes.

5. Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Beschluss dem Mitglied per Einschreiben durch den Vorstand mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Aufgabe zur Post Widerspruch einlegen und Anhörung durch die Mitgliederversammlung sowie erneute Beschlussfassung beantragen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser hat sodann in der nächsten turnusmäßigen oder auf einer aufgrund besonderer Einberufung gemäß § 8 Abs. 2 stattfindenden Mitgliederversammlung deren Entscheidung herbeizuführen.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern der Vorstand im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.


§ 4
Fördernde Mitglieder

1. Als fördernde Mitglieder können Personen zum Zwecke des Erfahrungs- und Gedankenaus-tausches, welche die satzungsgemäßen Ziele des Vereins besonders fördern, aufgenommen werden.

2. Die Aufnahme der fördernden Mitglieder erfolgt durch den erweiterten Vorstand aufgrund schriftlichen Antrages.

3. Fördernde Mitglieder haben keine Stimmrechte. Eine Mitarbeit in den Organen des Vereins ist ausgeschlossen. Sie können jedoch beratend an den Mitgliederversammlungen und Arbeitsgruppen des Vereins teilnehmen.


§ 5
Ehrenmitgliedschaft / Ehrenvorsitz im Verein

1. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und sich besonders um die Belange der Stadt Weida verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen auszuschließen.

2. Der Ehrenvorsitz kann natürlichen Personen, welche aktive Mitglieder des Vereins und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind sowie sich besonders um die Belange des Vereins, insbesondere durch eine langjährige aktive Mitarbeit verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.

3. Eine Mitarbeit von Ehrenmitgliedern in den Organen des Vereins ist auf Antrag möglich. Sie können zusätzlich beratend an den Mitgliederversammlungen, den Arbeitsgruppen und an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilnehmen.

4. Ehrenvorsitzende haben keine Stimmrechte. Eine Mitarbeit in den Organen des Vereins ist ausgeschlossen. Sie können jedoch beratend an den Mitgliederversammlungen, den Arbeitsgruppen und den Sitzungen des erweiterten Vorstandes des Vereins teilnehmen.

§ 6
Beiträge

1. Über die Höhe der Beiträge und gegebenenfalls notwendig werdender Umlagen entscheidet die

ordentliche Mitgliederversammlung.

2. Näheres regelt die Beitragsordnung.


§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand,

c) der erweiterte Vorstand.

d) die Arbeitsgruppen


§8
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Vierteljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. In einem Wahljahr ist diese mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.

2. Wenn das Vereinsinteresse es erfordert, können auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/5 der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.

3. Der/die 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, die auch den Vorsitz in der Versammlung übernehmen, laden die Mitglieder mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder per Internet unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei Wahlen wird aus den Reihen der anwesenden Mitglieder für die Dauer derselben ein Wahlleiter gewählt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von mindestens 51% der Vereinsmitglieder. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Summe der anwesenden Mitglieder. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist innerhalb der nächsten 14 Tage eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist.

a) Um die dauernde Beschlussfähigkeit zu gewährleisten, siehe § 3 Nr. 3 Buchstabe d. Im Übrigen ist eine Nichtteilnahme an der Mitgliederversammlung einem Mitglied des Vorstandes rechtzeitig anzuzeigen.

5. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben keine Stimme. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer des erweiterten Vorstandes und die Wahl von 2

   Kassenprüfern im Turnus von 5 Jahren,

d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen,

e) die Festlegung des kommunalpolitischen Programms des Vereins,

f) die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu den Kommunalwahlen,

g) die Entscheidung über die Ermahnung von Mitgliedern,

h) die Entscheidung über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern,

i)   die Entscheidung über vorliegende Widersprüche von Mitgliedern,

j)   die Beschlussfassung über die Einrichtung von Arbeitsgruppen, deren Besetzung und Aufgaben

k) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Arbeitsgruppenleiter oder einzelner

     Mitglieder,

l)   die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft/Ehrenvorsitz

m) Satzungsänderungen,

n) Auflösung des Vereins.

7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Mitglieder-versammlung auch über die Liquidation des Vereinsvermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwen-dung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und mindestens 10 Jahre zu archivieren ist.


§ 9
Vorstand

1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Ihm obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

2. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister/in

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand wird auf 5 Jahre gewählt. Dabei ist der Turnus der Stadtratswahlen anzustreben. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit den Grundsätzen von Treu und Glauben unterworfen und dem Verein gegenüber zur sachlichen Erfüllung aller Aufgaben verpflichtet. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand entsprechend des von der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr beschlossenen kommunalpolitischen Programms.

6. Beschlüsse zur Geschäftsführung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimme des/der 1. Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.


§ 10
Der erweiterte Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand obliegt es, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages in den Stadtrat gewählten Mandatsträger des Vereins bei ihrer Arbeit zu unterstützen und sie bei der politischen Willensbildung zu beraten. Diese beratende Funktion nimmt der erweiterte Vorstand auch gegenüber dem Vorstand wahr.

2. Dem erweiterten Vorstand obliegt es weiterhin, der Mitgliederversammlung einen Antrag zur Ermahnung eines Mitgliedes zur Entscheidung vorzulegen, wenn:

a) eine Zuwiderhandlung gegen die Ziele des Vereins festgestellt wird,

b) der Verein in der Öffentlichkeit herabgewürdigt oder verleumdet wird.

3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)   den Mitgliedern des Vorstandes

b)   den Mandatsträgern des Vereins im Stadtrat,

c)   bis zu sieben Beisitzern (z.B. Schriftführer, Öffentlichkeitsarbeit, Arbeitsgruppenleiter)

d)   und soweit vorhanden den Ehrenvorsitzenden des Vereins.

4. Die Funktionen der Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt und können jederzeit abberufen werden.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Vertretung die Stimme des/der 2. Vorsitzenden gibt bei Stimmengleich-heit den Ausschlag.


6. Scheidet ein Beisitzer aus, findet für den Rest der Amtszeit des erweiterten Vorstandes in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

§ 11

Arbeitsgruppen

1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Arbeitsgruppen mit mindestens 3 Mitgliedern gebildet werden. Sie sind vorberatend tätig und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie wählen selbständig einen Arbeitsgruppenleiter und dessen Stellvertreter. Des Weiteren legen sie eigenständige Arbeitstermine fest.

2. Öffentliche Informationen der Arbeitsgruppen sind nur mit Absprache des Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit möglich.

3. Die Leiter der Arbeitsgruppen (in Abwesenheit die Stellvertreter) sind grundsätzlich Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

4. Der Vorstand kann jederzeit den Stand der übertragenen Aufgaben in schriftlicher bzw. mündlicher Form abfordern.

§ 12
Die Mandatsträger des Vereins

1. Mandatsträger des Vereins sind die, aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages des Vereins zu den jeweiligen Kommunalwahlen, in die kommunalen Parlamente gewählten Vertreter des Vereins.

2. Die Mandatsträger des Vereins sind in ihren Entscheidungen frei, ihrem Gewissen und dem Wohl der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Weida verpflichtet. Sie werden dabei durch den erweiterten Vorstand beratend unterstützt.

3. Sie organisieren ihre Arbeit im Stadtrat in eigener Verantwortung und geben darüber mindestens einmal im Quartal der Mitgliederversammlung Bericht.

4. Mindestens aller 3 Monate ist eine öffentliche Versammlung durch die Mandatsträger mit dem Vorstand durchzuführen, um dem Informationsgedanken des Vereins gegenüber der Bevölkerung gerecht zu werden. Unabhängig davon sind regelmäßig öffentlichkeitswirksame Möglichkeiten der Information durch die Mandatsträger (Presse, Schaukästen, Flugblätter usw.) zu nutzen. Eine enge Kooperation mit dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit des Vereins ist dabei anzustreben.


§ 13
Aufstellung von Wahlvorschlägen

1. Über die Aufstellung eines Wahlvorschlages zur Teilnahme an Wahlen kann nur eine eigens zu diesem Zweck gemäß § 8 Abs. 3 dieser Satzung einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.

2. In einen Wahlvorschlag des Vereins zur Teilnahme an Wahlen kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, die Ziele des Vereins unterstützt, sich schriftlich zur Anerkennung der Grundsätze dieser Satzung verpflichtet und nicht parteipolitisch gebunden ist. Im Übrigen sind bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Teilnahme an Wahlen die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.


§ 14
Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfolgt ist.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig vom Streitwert. Die Änderung / Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.06.2017 beschlossen.